AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen


1. Allgemeines - Geltungsbereich
1.1
Diese Geschäftsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmen.
1.2.
Es gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers, die unseren
Geschäftsbedingungen entgegenstehen oder von diesen abweichen, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben
ausdrücklich schriftlich der Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Anfertigung
bzw. Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.


2. Angebot - Angebotsunterlagen
2.1
Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus den getroffenen Absprachen nichts anderes ergibt.
2.2
Ist die Bestellung als Angebot zu qualifizieren, so können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
2.3
Aufträge kommen nur durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Für den Umfang der vertraglich
geschuldeten Leistung ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Mündliche Absprachen haben nur dann
Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2.4
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte
vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte
bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung.


3. Preise - Zahlungsbedingungen
3.1
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackung
zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2
Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, behalten wir uns das Recht vor, Preise wegen veränderter Lohn-, Materialoder
Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, zu ändern. Diese Kosten
werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
3.3
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3.4
Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag netto ohne Abzug innerhalb 30
Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 9 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank jährlich, nebst
einer Verzugspauschale in Höhe von € 40,00 zu fordern.
3.5
Der Besteller kann mit Gegenansprüchen nur aufrechnen, wenn diese Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder
unbestritten sind, oder in einem engen synallagmatischen Verhältnis zur Forderung des Bestellers stehen. Auch mit
bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen kann der Besteller aufrechnen. Das Aufrechnungsrecht besteht
nur, soweit kein gesetzliches Aufrechnungsverbot entgegensteht.
3.6
Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht und es sich hierbei um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung
handelt, oder die Forderung wegen einer groben Vertragsverletzung des Verwenders besteht. Im Falle des Vorhandenseins
von Mängeln steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu
den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere der Mängelbeseitigung) steht. Der
Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Arbeiten geltend zu machen, wenn der Besteller
fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem
angemessenen Verhältnis zu dem Wert der - mit Mängeln behafteten - Leistungen steht.
3.7
Der Besteller hat seine ihm nach dem Vertrag obliegenden Zahlungsverpflichtungen in Euro zu erfüllen.


4. Leistungszeit
4.1
Der Beginn der von uns angegebenen Leistungszeit setzt die rechtzeitige ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflicht
des Bestellers, insbesondere die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Dies gilt insbesondere in solchen Fällen, in
denen die Fertigung von herzustellenden Teilen anhand von Plänen und sonstigen Unterlagen des Bestellers vereinbart
ist. In diesen Fällen ist uns eine auf Fehlern dieser Unterlagen basierende verzögerte Leistung oder Nichteinhaltung der
Leistungsverpflichtung nicht zurechenbar. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
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4.2
Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Pandemie oder auf ähnliche,
nicht vom Verwender zu vertretende Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung zurückzuführen, verlängert sich die
Leistungsfrist um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.
4.3
Bei einer Verzögerung der Leistung haften wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder eines
unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit
jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des S.1 und S.2 wird unsere
Haftung wegen Verzugs für den Schadensersatz neben der Leistung insgesamt auf 5 % und für den Schadensersatz statt
der Leistung einschließlich des Ersatzes vergebliche Aufwendungen auf insgesamt 15 % des Wertes der Lieferung/Leistung
begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind - auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung -
ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der
Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach S. 1 gegeben ist. Das Recht des Bestellers
zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4.4
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt,
den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht
auch die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den
Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.


5. Gefahrübergang
5.1
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung "ab Werk" vereinbart.
5.2
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Versendung an den Besteller, spätestens
mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf
den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die
Frachtkosten trägt.
Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit
anfallenden Kosten trägt der Besteller.


6. Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung durch uns, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang
tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Besteller
die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung
nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel so muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung gemacht
werden, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung des Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Bestellers
genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.


7. Mängelgewährleistung
7.1
Mehr- oder Minderlieferungen von 10 % sind produktionsbedingt möglich. Sie stellen keinen von uns zu vertretenden
Mangel dar.
7.2.
Soweit ein Mangel der Leistung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung
oder Herstellung eines neuen Werkes berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der
Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen,
soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass das Werk nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde,
es sei denn die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7.3
Nur sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären
oder eine entsprechende Herabsetzung des Werklohnes (Minderung) zu verlangen, unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche.
7.4
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung (z.B. falscher Lagerung), übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus
entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
7.5
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 445 a BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit,
wenn der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden Vereinbarungen
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getroffen hat. Für den Umfang des Regressanspruchs des Bestellers gegen uns gemäß § 445 a BGB gilt ferner Ziff. 7.2
entsprechend.
7.6
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem
Verschweigen eines Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits. Die Haftung
unsererseits ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit
nicht zugleich ein anderer der in S. 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen haften wir nur nach
dem Produkthaftungsgesetz. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf
den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 2 oder S. 3 dieses
Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


8. Sonstige Schadensersatzansprüche
8.1
In Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie
bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in den Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder 3 dieses Absatzes aufgeführten
Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit
des Liefergegenstandes übernommen haben. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer
der in S. 1 oder S. 3 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
8.2
Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz
neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund insbesondere
wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch
für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § 4 dieser
Bedingungen. Die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziff. 9 dieser Bedingungen.
8.3
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


9. Unmöglichkeit
Wir haften bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits
oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf
den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 aufgeführten
Ausnahmefälle vorliegt. Außerhalb der Fälle des S. 1 und des S. 2 wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit auf
Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung/Leistung
begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind - auch nach Ablauf einer uns
etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt bleibt unberührt. Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


10. Verjährung
10.1
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängel der Leistungen/Lieferung - gleich aus welchem Rechtsgrund
- beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen),
§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder §
634 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen
hierfür besteht). Die im vorstehenden S. 2 ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
10.2
Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 gilt auch für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im
Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.
10.3
Die Verjährungsfristen nach Ziff. 10.1 und 10.2 gelten jedoch mit folgender Maßgabe:
Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder
soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen haben
Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im
Falle - nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung eines mangelhaften Werkleistung bestehender
- schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen
für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
10.4
Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistung mit der Abnahme.
10.5
Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die
Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
10.6
Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im
Zusammenhang stehen. Für die Verjährungsfrist gilt Ziff. 10.1 S. 1.
10.7
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


11. Eigentumsvorbehaltssicherung
11.1
Wir behalten uns das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zum Eingang sämtlicher gegen den Besteller aus dem
Liefervertrag bestehenden Forderungen vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer Frist zur Vornahme der vertraglichen Handlung berechtigt, den
Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In den Fällen, in denen das Gesetz keine Fristsetzung vorsieht, sind wir zur
Rücknahme des Vertragsgegenstands ohne vorherige Fristsetzung berechtigt. In der Zurücknahme des
Vertragsgegenstands durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
In der Pfändung des Vertragsgegenstands durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des
Vertragsgegenstands zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers -
abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
11.2
Der Besteller ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf
eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Versicherung
hat der Besteller auf Verlangen nachzuweisen.
11.3
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit
wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die Kosten einer Klage gemäß §
771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
11.4
Der Besteller ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch
bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) ab,
die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der
Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der
Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus
den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir
verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung
mitteilt.
11.5
Die Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstands durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Das
Anwartschaftsrecht des Bestellers an dem Vertragsgegenstand setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird der
Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unseres Werkes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur
Zeit der Verarbeitung.
Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
11.6
Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung
des Vertragsgegenstands mit einem anderen Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
11.7
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der
realisierbare Wert unserer Sicherheiten um mehr als 10% oder den Nennbetrag um mehr als 50% übersteigt; die Auswahl
der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


12. Gerichtsstand - Erfüllungsort
12.1
Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an
seinem Wohnsitz zu verklagen.
12.2
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.


13. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen dieses Vertrages nicht.

 

 

Download der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (PDF, 54 KB)

Download Verhaltenskodex / Code of Conduct (PDF, 300KB)